ÄSTHETISCHE CAD/CAM LÖSUNGEN

Die Erstellung prothetischer Teile (sog. Sonderanfertigungen) auf der Basis der zur Verfügung gestellten Daten für die Versorgung von OKTAGON®-Implantaten erfolgt in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der relevanten Anforderungen der Medizinprodukte Richtlinie 93/42/EWG.
Der Hersteller ist somit für die Qualität (Funktionssicherheit, Passgenauigkeit) der erstellten OKTAGON® Produkte sowie der Einhaltung der relevanten Anforderungen aus der o. g. Richtlinie verantwortlich.

Bibliotheken für prothetische Komponenten

zur Verwendung mit Titanbasen, Direktverschraubungen und vorgefrästen
Rohlingen sind folgende Bibliotheken zum Download auf der MEISINGER Website verfügbar:

   

Hinweis 

Es sind ausschließlich die aktuellen Bibliotheken zu verwenden!

Kurzanleitung zur Installation der
MEISINGER IMPLANTS® Bibliotheken.

Die OKTAGON® Fräsdaten zur CAD/CAM Versorgung können
auch per E-Mail unter cadcam@meisingerimplants.de
angefordert werden.

Werden bei der Herstellung und Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt, liegt dies in der Verantwortung des Herstellers. Um die Qualität der hergestellten Teile zu ermöglichen, werden jeweils aktuelle technische Daten und Informationen zu der prothetischen Schnittstelle der OKTAGON®-Implantate zur Verfügung gestellt. Bei diesen technischen Daten handelt sich um vertrauliche Informationen. Diese sind ausschließlich im Rahmen der Versorgung von OKTAGON®-Implantaten zu verwenden. Diese Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Der Hersteller verpflichtet sich, die MEISINGER IMPLANTS GmbH bei der Bewertung von Vorkommnissen (Beinahe-Vorkommnissen, Informationen über Verletzungen von Menschen etc.) und Kundenreklamationen im Zusammenhang mit dem Einsatz der hergestellten Produkte fachlich zu unterstützen und gemeinsam korrektive Maßnahmen wie ggf. Rückrufaktionen und nachfolgende weitere Korrekturmaßnahmen festzulegen, umzusetzen und sich jeweils gegenseitig darüber zu informieren. Die Kosten für die Umsetzung der betreffenden Maßnahmen trägt jeweils diejenige Vertragspartei, die das jeweilige Vorkommnis bzw. den jeweiligen Schadensfall verursacht hat.